Statuten der „Initiative Lateinamerika“

Präambel

Anstelle geschlechtsspezifischer Begriffe zu Mann/Frau werden die bisherigen Sachbegriffe, wie Präsident, Vorsitzender, Vorstand, Sachwalter, Kassier, Protokollführer, Rechnungsprüfer, Schiedsgericht etc. geschlechtsneutral und ohne jegliche Diskriminierung verwendet.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Initiative Lateinamerika".
  2. Er hat seinen Sitz in Wien. Sein Arbeitsgebiet ist das Bundesgebiet der Republik Österreich. Sein Betätigungsfeld umfasst Österreich und die Staaten Lateinamerikas, dies sind alle Staaten südlich der USA, einschließlich der Staaten der Karibik.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen in Österreich ist möglich.

§ 2 Zweck

Der Zweck besteht in:

  1. der Förderung und der Unterstützung der Beziehungen zwischen Österreich und den Staaten Lateinamerikas in den Belangen des täglichen Lebens, um damit einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten; der Teilnahme an bestehenden und der Schaffung neuer Aktivitäten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne entwicklungsfördernder Maßnahmen Österreichs und der EU in Richtung der Staaten Lateinamerikas
    • der gegenseitigen Förderung und Vermittlung der Kunst und Kultur, der Traditionen und des Brauchtums, um ein Verständnis der  unterschiedlichen Kulturen zu unterstützen;               
    • der Unterstützung und Förderung der Kommunikation und Kontaktpflege zwischen den Menschen, insbesondere der Jugend Österreichs  und der Staaten Lateinamerikas.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral, unabhängig und überkonfessionell.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet.

§ 3 Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Veranstaltungen betreffend Lateinamerika und Österreich.
  2. Wissensvermittlung durch Vorträge und Diskussionsrunden.
  3. Schaffung und Förderung von Infrastruktur, die dem Vereinszweck dient
  4. Planung und Durchführung sowie aktive Mitarbeit an Projekten, die dem Vereinszweck dienen.
  5. Veranstaltung und Organisation von Reisen, die dem Vereinszweck dienen.
  6. Herausgabe und Verlag künstlerischer Arbeiten im Bereich der Literatur und der bildenden Künste.
  7. Förderung der Musik und des Schauspiels im Sinne des Vereinszwecks.
  8. Gründung, Erwerb, Betrieb und Unterstützung von Einrichtungen und Unternehmungen, die dem Vereinszweck dienen.
  9. Aufbau und Pflege von Beziehungen zu öffentlichen und privaten Interessensgemeinschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielen.

§ 4 Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die Erfordernisse werden bedeckt durch:

  1. Einschreibgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Vorträge und Versammlungen
  3. Veranstaltungen
  4. Wissensvermittlung
  5. Herausgabe von Publikationen
  6. Förderungen und Subventionen
  7. Sponsoring
  8. Seminare und Kurse
  9. Dolmetschen und Übersetzungen
  10. Sprachunterricht und -perfektionierung
  11. Erträge aus vereinseigenen Unternehmen und Beteiligungen, die dem Vereinszweck dienen
  12. Spenden und Zuwendungen aller Art.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Gründungsmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder
  3. Unterstützende Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die zum Zeitpunkt des Beitrittes die Volljährigkeit erlangt haben und unbescholten sind sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
  2. Kinder und Jugendliche können nur dann eine Mitgliedschaft erlangen, wenn ein Erziehungsberechtigter dazu eine schriftliche Zustimmung erteilt.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
  5. Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Einschreibgebühr zu entrichten. Die beim Eintritt zu entrichtende Einschreibgebühr kann auf Beschluss des Vorstandes ausgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten und am 1. Jänner eines jeden Jahres fällig. Zur Einzahlung wird eine Nachfrist bis 31. Jänner desselben Jahres eingeräumt, nach deren Ablauf sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein erlöschen. Die Einhebung rückständiger Beiträge erfolgt durch den Verein, wobei die hierdurch verursachten Kosten das Mitglied zu ersetzen hat. Die Höhe der Einschreibgebühr und der Jahresbeiträge wird für die einzelnen Mitgliedergruppen durch den Vorstand mit Gültigkeit bis zu einer Änderung festgesetzt. Anspruch auf Mitgliedschaftsleistungen besteht nach vollständiger Beitragszahlung; erfolgt diese Zahlung nicht, wird die erbrachte Dienstleistung        zum jeweils gültigen Tarif in Rechnung gestellt. Dies gilt vor allem bei Beitritten im Zuge von Veranstaltungen, Kursen, Seminaren etc. sowie allen anderen Leistungen, die der Verein zu Mitgliederkonditionen anbietet, wenn binnen einer Woche das Rücktrittsrecht gem. §3 KSchG in Anspruch genommen wird.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur bis zum 30. September jedes Jahres schriftlich erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist diese erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Bei triftigen Gründen kann bei Fristversäumnis mit einem Ansuchen an den Vorstand um einen sofortigen Austritt angesucht werden. Ein bereits bezahlter Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr kann jedoch nicht mehr rückerstattet werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hier von unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins und sämtlichen Vergünstigung zu beanspruchen. Das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu.
  2. Unterstützende Mitglieder sind berechtigt die Mitgliederkonditionen bei Veranstaltungen der Initiative Lateinamerika zu nutzen.
  3. Das passive Wahlrecht steht jedem Ordentlichen Mitglied, Gründungsmitglied und Ehrenmitglied zu, das mindestens vier Jahre ohne Unterbrechung Mitglied des Vereins ist und zum Zeitpunkt der Wahl die Volljährigkeit erlangt hat.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 9 Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten.
  2. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11),
  2. der Vorstand (§§ 13 bis 15),
  3. die Rechnungsprüfer (§ 16),
  4. das Schiedsgericht (§ 17).

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
    a.    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung
    b.    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    c.    Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
    d.    Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
    e.    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens fünf Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Telefax oder per E Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Ordentliche Mitglieder, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften haben ein Stimmrecht, welches durch einen bevollmächtigten Vertreter wahrgenommen wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jede bei der Mitgliederversammlung anwesende und stimmberechtigte Person darf maximal über zwei Vollmachten verfügen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfern
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

§ 13 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sechs Mitgliedern. Die Vorstandmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, den Präsidenten und dessen Stellvertreter.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
  3. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens vier Jahre ohne Unterbrechung ordentliches Mitglied des Vereins sind und zum Zeitpunkt der Wahl die Volljährigkeit erlangt haben. Ausgenommen von der Vierjahresregelung ist der erste Vorstand, der von den Gründungsmitgliedern gebildet wird.
  4. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Werden bei der Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung nicht sechs Vorstandsmitglieder gewählt, so haben die gewählten Vorstandsmitglieder das Recht, die nicht besetzten Vorstandsplätze durch Kooptierung zu besetzen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  5. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  8. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, dienicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  8. Änderungen der Statuten.

§15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident führt, unterstützt von den anderen Vorstandsmitgliedern, die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Präsident und dessen Stellvertreter erteilt werden.
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  6. Die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  7. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle sein Stellvertreter, in weiterer Folge das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

§ 16 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die  Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis  der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 17 Schiedsgericht 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitiger Anhörung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten Zwecken der Sozialhilf.